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BGB § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister

BGB § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister

[ Auszug: Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur en ... ]